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Allgemeine Geschäftsbedingungen friedhofsgärtnerischer Arbeiten

 Grundsätze:

Sämtliche gärtnerische Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung und nach fachlichen Grundsätzen der Bundesfachgruppe Friedhofsgärtner des Zentralverbandes Gartenbau ausgeführt.

Veränderungen der Grabstätte, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen der Grabmale, führen in keinem Fall zu Gewährleistungsansprüchen, es sei denn, die Schäden sind durch grob fahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners zurückzuführen.

Der Auftraggeber teilt jede Änderung seiner Anschrift mit.

Der Auftraggeber ist gleichzeitig der Nutzungsberechtigte der in Auftrag gegebenen Grabstelle, oder handelt in dessen Interesse.

Bepflanzung:

Jahreszeitlich bedingte Bepflanzungen und Pflanzungen werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierende Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.

Eine Gewähr für das Anwachsen wird nur übernommen, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege erteilt wird.

Eine etwaige Gewährleistungspflicht des Beauftragten beschränkt sich zunächst auf kostenlosen Ersatz. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

Eine Haftung für Schäden durch höhere Gewalt (z.B. Dürre, Frost, Hagel, Sturm, schwerer Regen, Wild, tierische und pflanzliche Schädlinge), erfolgt nur in Höhe der jährlichen Pauschale. Dasselbe gilt für Schäden, die z.B. durch ungünstige örtliche Lagen der Grabstätte (schattige Lagen, mangelnde oder schwer bearbeitbare Böden, die einem gesunden Auswuchs der Pflanzen in Frage stellen) bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben werden.

Grabvasen, Tonschalen und Ähnliches auf dem Grab belassen oder hinter dem Grabmal gelegt, eine Haftung dafür erfolgt nicht.

Bodendecker können infolge der Hinterbepflanzung und der Bodenermüdung ausfallen. Daher sollte der Bodendecker je nach Standort alle 7 bis 10 Jahre erneuert werden, um eine gleichbleibende Qualität der Grabstelle zu gewährleisten.

Grabpflege:

Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt.

Die gärtnerische Pflege umfasst:

Säubern und Abräumen der Grabstellen

Freihalten von Unkraut

Schnitt von Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten

Gießen und Düngen, soweit ortsüblich und fachlich erforderlich

Rügfristen:

Verlangt der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung eine Abnahme, so hat sie der Auftragnehmer binnen 12 Werktagen durchzuführen, eine andere Frist kann vereinbart werden. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Tagen nach Versand der Rechnung.

Auftragdauer, Finanzierung und Zahlungen:

Grabpflegeverträge, die im laufenden Kalenderjahr abgeschlossen werden, sind nur bis Jahresende in Rechnung gestellt.

Auf den Rechnungen werden dann nur die anteiligen Pflegekosten und weitere Leistungen, die bis Jahresende zu erstellen sind, aufgeführt.

Aufträge, die zeitlich unbeschränkt erteilt werden, laufen jeweils um ein Kalenderjahr weiter, falls sie nicht vor dem 31. Oktober des laufenden Pflegejahres zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.

Bei Einebnungen ohne vorherige ordentliche Kündigung behalten wir uns vor, 35 % der Vertragssumme in Rechnung zu stellen.

Die Grabpflegeverträge werden jeweils Anfang des Jahres für das laufende Jahr in Rechnung gestellt.

Die Bepflanzungsaufträge für das gesamte Jahr werden ebenfalls am Anfang des Jahres in Rechnung gestellt, sofern kein anderer Termin genannt wird.

Die Rechnungen sind einen Monat nach ihrer Erteilung ohne Skonto zu begleichen, sofern kein anderes Zahlungsziel auf der jeweiligen Rechnung vermerkt ist.

Nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Rechnung werden Verzugszinsen und anteilige Mahnkosten berechnet.

Zahlungen werden stets der ältesten Forderung zugerechnet.

Die Verpflichtung der Zahlung geht an die Erben des Auftraggebers über.

Erhöhen sich nach der Auftragserteilung die Preise oder die Tariflöhne oder die ortsüblichen Effektivlöhne, so werden diese ohne Mitteilung der folgenden Rechnung zugrunde gelegt.

Sonstiges:

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass von uns erfolgte Arbeiten urheberrechtlich geschützt sind.

Datenschutz:

Sofern nicht schriftlich widerrufen wird, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass seine Daten zur Auftragsabwicklung und bis Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert werden. Datenschutzerklärung ist gesondert einsehbar.

Rechnungsbelege müssen 2 Jahre vom Rechnungsnehmer bzw. Auftraggeber (Privatperson) aufbewahrt werden. 

 

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